Satzung der der International Association for SAP Partners e.V. vom Dezember 202

 

 

 

 

Satzung der

International Association for SAP Partners e.V.

ab Dezember 2021

 

 

 §1 Zweck und Ziele des Vereins

(1)   Die International Association for SAP Partners e.V. – im folgenden IA4SP genannt – bietet den organisatorischen Rahmen zur gemeinschaftlichen Interessenvertretung der Partner von SAP und deren Zulieferern und Dienstleistern.

(2)   Ziel der IA4SP ist die partnerschaftliche Interessenabstimmung und Zusammenarbeit zwischen IA4SP-Mitgliedern und SAP zum Zweck des Ausbaus und der Verbesserung des SAP Partner Ecosystems, insbesondere:

  • Aufbau eines Partner-Netzwerkes
  • Verbesserung der Planungssicherheit durch Abstimmung mit der SAP u.a. in den Bereichen Vertrieb, Marketing, Entwicklung, Beratung, Support und Training
  • Mitwirkung an der Weiterentwicklung des SAP Partner Ecosystems
  • Neue Geschäftschancen von Partnern und Start-Ups fördern und unterstützen

(3)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

(4)   Der Verein ist finanziell und institutionell unabhängig

(5)   Der Verein kann sich zum Erreichen seiner Ziele an anderen Gesellschaften beteiligen oder Tochtergesellschaften errichten

 

§2 Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1)   Die IA4SP besitzt die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt den Namen
           „International Association for SAP Partners e.V“.

(2)   Sitz des Vereins ist Walldorf (Baden).

(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§3 Mitgliedschaft

(1)   Voll-Mitglied in der IA4SP kann – unabhängig von der Branche – jedes rechtlich selbständige Unternehmen werden, welches einen SAP Partnerstatus besitzt oder sein Geschäftsmodell auf SAP oder das SAP-Ecosystem ausgelegt hat und die Ziele der IA4SP zu fördern gewillt ist.

(2)   Der Aufnahmeantrag hat per IA4SP-Aufnahmeantrag schriftlich – unter Hinzufügung eines ausgefüllten Partnerstammblattes – zu erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Vorstandsbeschluss und der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags.

(3)   Die Mitgliedschaft wird beendet:

a) bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Erlöschen,

b) durch Austritt, der nur zum Kalenderjahresende unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,

c) durch Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen mit einfacher Mehrheit. Der Ausschließungsgrund ist dem Mitglied mittels Einschreibebriefes mitzuteilen.

Ein Ausschließungsgrund liegt insbesondere vor, wenn:

i) die Voraussetzungen für die Aufnahme weggefallen sind,

ii) das Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereins in erheblichem Maße verstoßen hat oder wiederholt gegen sie verstößt,

iii)   das Mitglied seine Zahlungen einstellt, in Konkurs gerät oder mit den Beitragszahlungen zwölf Monate in Verzug ist,

iv) das Mitglied seinen Pflichten gemäß § 4 nicht nachgekommen ist.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied Berufung einlegen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen.
Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet abschließend mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss.

 

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Finanzen

(1)     Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und seine Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied kann Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung stellen.

(2)     Die Mitgliedschaft verpflichtet jedes Mitglied zur aktiven Mitwirkung in der IA4SP im Rahmen der Zielsetzung gemäß § 1 (2) und zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen.
Insbesondere verpflichten sich die Mitglieder Inhalte auf den IA4SP Info Medien und Foren zur Verfügung zu stellen und diese Inhalte mindestens 1 mal pro Jahr zu aktualisieren. Inhalte sind u.a.: Produkt- und Dienstleistungsangebote ihrer Firmen, Positionierung

(3)     Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen dem Verein Kosten, die durch einen jährlichen Beitrag der Mitglieder gedeckt werden.

(4)      Die Höhe der jährlichen Beiträge ist in der Beitragsordnung (im Mitgliedsantrag inkludiert) definiert. Basierend auf dem Jahresumsatz eines Unternehmens gibt es 3 Beitragsklassen. Die Höhe der Beiträge in den Beitragsklassen sowie die Umsatzgrenzen werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands beschlossen. Falls sich das Umsatzvolumen eines Mitgliedsunternehmens (z.B. durch Fusion) in einem Jahr so weit erhöht, dass eine Eingruppierung in die nächste Beitragsklasse relevant wird, ist das Mitgliedsunternehmen verpflichtet, diese Veränderung der IA4SP unverzüglich anzuzeigen. Der höhere Beitrag ist ab dem Folgejahr zu entrichten. Die IA4SP kann den Nachweis der Höhe des Jahresumsatzes durch geeignete Dokumente (z.B. Geschäftsbericht, Jahresabschluss) verlangen.

(5)     Der Beitrag ist auch dann für das gesamte Kalenderjahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.

(6)     Beiträge werden nicht zur Zahlung von Entgelten an Vorstand, Lenkungskreis sowie Arbeitskreis-sprecher verwendet, Ausnahme sind Reisekosten und Spesen bis maximal zur Höhe der steuerlichen Bemessungsgrenze.

(7)     IA4SP-Mitglieder sind verpflichtet, über als vertraulich gekennzeichnete mündliche und schriftliche Informationen, die sie bei IA4SP-Veranstaltungen erhalten, in Wort und Schrift Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit bezieht sich auch auf als vertraulich geäußerte Informationen und als vertraulich dargestellte bzw. gekennzeichnete Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von SAP und anderen teilnehmenden Unternehmen, ferner auf alle Unterlagen, die in den IA4SP-Gremien ausdrücklich als vertrauliche Dokumente zur Verfügung gestellt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, alle vorgenannten vertraulichen Informationen, Dokumente usw. sowie urheberrechtlich geschützte Unterlagen nicht missbräuchlich zu verwenden, sie insbesondere nicht an Dritte außerhalb ihres Unternehmens weiter zu geben, und vor missbräuchlicher Verwendung durch eigene Mitarbeiter oder sonstige Dritte zu schützen. IA4SPMitglieder untereinander dürfen alle Informationen in IA4SP–Gremien besprechen und austauschen.
Alle Verpflichtungen gelten auf unbestimmte Zeit und bestehen auch bei Arbeitgeberwechsel oder Ausscheiden aus der IA4SP fort. Allen Mitgliedern und sonstigen beteiligten Personen, die den vorstehend aufgeführten Verpflichtungen zuwiderhandeln, kann der Zugang zu IA4SP -Treffen untersagt werden. Mitglieder können ausgeschlossen werden, weil sie damit gegen die Interessen des Vereins verstoßen haben (§ 3 Abs. (3)).

§5 Jahresüberschuss und sonstige Vereinsmittel

(1)     Etwaige Überschüsse und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)     Vereinsmittel dürfen ausdrücklich zur Finanzierung von Initiativen des Vereins oder zur Gewinnung von neuen Mitgliedern verwendet werden. Hierüber entscheidet der Vorstand (mit mindestens 2 Vorständen).

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Arbeits-/Themenkreise

 

§7 Mitgliederversammlung

(1)     Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich abzuhalten. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung ein.
Die Einladung erfolgt mit einer Frist von drei Wochen durch Brief, Fax, E-Mail oder auf sonstigem elektronischem Weg an die letzte, dem Vorstand bekannte postalische Adresse oder sonstige elektronische Zugangsmöglichkeit des der IA4SP benannten Ansprechpartners des Mitglieds. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann seine Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung formlos und schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragen.

(2)     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

(3)     Die Mitgliederversammlung kann in Form einer Präsenz-veranstaltung oder virtuell abgehalten werden. Die Form der Mitgliederversammlung ist bereits in der Einladung anzugeben.
Bei der Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung können die online teilnehmenden Mitglieder ihre Stimmen im Wege elektronischer Kommunikation abgeben. Bei Ausübung des Stimmrechts ist dem Abgebenden der Zugang der elektronisch abgegebenen Stimme vom Verein elektronisch zu bestätigen. Es wird technisch sichergestellt, dass nur stimmberechtigte Mitglieder oder deren autorisierte Vertreter an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen können.

(4)     Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in dieser Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie beschließt insbesondere über:

a) die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

b) den Haushaltsplan für das künftige Geschäftsjahr,

c) die Beitragsordnung (§ 4 Abs. 3 der Satzung),

d) die jährliche Bestellung von zwei Finanzprüfern,

e) die Entgegennahme des Finanzprüfungsberichtes,

f) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

(5)     Jedes Voll-Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.

(6)     Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung in geeigneter Form zugänglich zu machen. Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.

 

§8 Vorstand

(1)     Die Aufgaben des Vorstandes sind im Rahmen der Zielsetzung des Vereins:

a) die Definition der Struktur der IA4SP,

b) die Definition der Zusammenarbeit mit SAP,

c) die Definition der Kooperation mit der DSAG,

d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

(2)      Die Aufgaben des Vorstandes sind im wesentlichen in folgende Ressorts unterteilt: Finanzen; Marketing / Kommunikation / PR; IT / Technik; Strategie / Portfolio-Management; Vertrieb/ Mitgliederservice. Für jedes Ressort wird ein/e verantwortliche/r Vorstand / Vorständin benannt.  Die namentliche Zuordnung der Vorstandsmitglieder zu den Ressorts, die Ausgestaltung der Ressorts sowie ggf. die Definition und Realisierung weiterer Ressorts, Streichung oder Zusammenlegung von Ressorts regelt die Geschäftsordnung.

(3)      Der Vorstand setzt sich zusammen aus der/m Vorsitzenden, seiner/m Stellvertreterin/-er oder alternativ aus zwei gleichberechtigten Vorstandsvorsitzenden (Doppelspitze) und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Mitglieder-versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, ob ein/e Vor-sitzende/r mit Stellvertreter/-in oder zwei gleichberechtigte Vorstandsvorsitzende gewählt werden soll. Die konkrete Aufgabenverteilung bei gleichberechtigten Vorstandsvorsitzenden regelt die Geschäftsordnung. Die/der Vorsitzende, die/der Stellvertreterin/er oder einer der beiden gleichberechtigen Vorstandsvorsitzenden oder einer der maximal fünf weiteren Vorstände muss die Verantwortung für das Vorstandsressort Finanzen übernehmen und namentlich bestimmt werden. Alle Vorstände müssen Vereinsmitglieder oder deren organschaftliche Vertreter sein. Verlässt ein amtierender Vorstand während einer laufenden Amtszeit seinen Arbeitgeber, kann das Vorstandsamt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung weiterhin ausgeübt werden.

(4)     Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt jedes Jahr in der Mitgliederversammlung in abwechselnder Zusammensetzung:

  • Zusammensetzung 1: Vorstandsvorsitzende/er oder alternativ einer der beiden gleichberechtigten Vorstandsvorsitzenden (Doppelspitze) plus 2 weitere Vorstandsmitglieder
  • Zusammensetzung 2: Stellvertretende/r Vorsitzende/r oder alternativ einer der beiden gleichberechtigten Vorstandsvorsitzenden (Doppelspitze) plus übrige Vorstandsmitglieder (die nicht in Zusammensetzung 1 gewählt wurden).

Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Übernahme des Amtes durch seine/n Nachfolger/in im Amt. Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig, kann der Vorstand eine/n Amtsnachfolger/in bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen.

(5)      Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen auch alle Geschäfte, die nicht explizit nach der Satzung oder der Mitgliederversammlung zugewiesen worden sind. Die rechtsgeschäftliche Vertretung gegenüber Dritten erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter oder einem der beiden gleichberechtigten Vorstandsvorsitzenden sowie jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied.

(6)     Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen (Jour Fixes), zu denen er mindestens 10 Mal jährlich zusammentritt und über die ein aussagekräftiges Protokoll zu fertigen ist. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche durch die/den Vorsitzende/n, im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch den/die Stellvertreter/in oder einem der beiden gleichberechtigten Vorstandsvorsitzenden. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes genügt die Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern. Bei Abstimmung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden und im Falle seiner/ihrer Verhinderung die Stimme seines/r bzw. ihrer/s Stellvertreters/in. Bei Stimmengleichheit bei gelichberechtigten Vorstandsvorsitzenden, gilt die Abstimmung als angenommen bzw. abgelehnt, wenn beide gleichberechtigten Vorstandsvorsitzenden gleich abgestimmt haben. Bei Stimmgleichheit und Anwesenheit nur einer der beiden gelichberichtigten Vorstandsvorsitzenden entscheidet dessen Stimme. Näheres regelt eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung, welche mindestens zu regeln hat:

  • Die Ressortverteilung der Vorstandsmitglieder (siehe dazu auch Absatz 2)
  • Aufgabenzuordnung weiterer Gremien der IA4SP
  • Zusammenarbeit Vorstand/weitere Gremien der IA4SP
  • Die Aufgabenverteilung bei gleichberechtigten Vorstandsvorsitzenden

 

§9 Besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB

(1)     Neben dem Vorstand können für gewisse Geschäfte besondere Vertreter bestellt werden, z.B. für Finanzen und Controlling, Personalführung, Kommunikation zu SAP und zu anderen User-Groups, Marketing/Jahreskongress, PR-Abstimmung, und Veranstaltungsmanagement. Diese Geschäftskreise können ganz oder teilweise einem besonderen Vertreter übertragen werden.

(2)     Die Vertretungsmacht des besonderen Vertreters erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Der besondere Vertreter ist im Innenverhältnis zum Vorstand weisungsgebunden, nach außen kann er selbstständig handeln.

(3)     Die Bestellung und die Abberufung eines besonderen Vertreters erfolgt durch den Vorstand unter Anwendung von § 8 Abs. 5. Bei der Bestellung hat der Vorstand den Geschäftskreis des besonderen Vertreters im Einzelnen festzulegen, ihn auf die Einhaltung einer festgelegten Geschäftsordnung zu verpflichten und die arbeitsrechtlichen Bedingungen zu regeln.

(4)     Alle Vorstände müssen Vereinsmitglieder oder deren organschaftliche Vertreter oder Mitglieder der Geschäftsführung von Tochtergesellschaften des Vereins sein. Die Geschäftsführer der Tochtergesellschaften sind bei Vorstandssitzungen teilnahme- und stimmberechtigt.

(5)     Die Eintragung der besonderen Vertreter ins Vereinsregister wird beantragt.

 

§10 Arbeitskreise (AK)

(1)     Ein Arbeitskreis wird auf Vorschlag des Vorstandes eingerichtet oder auf Antrag eines Mitglieds vorgeschlagen und auf Vorstandsbeschluß eingerichtet. Er ist eine auf Dauer angelegte Einrichtung zu strategischen Themen, die allen Mitgliedern als Informations- und Arbeitsplattform dient.

(2)     Ein Arbeitskreis wählt jeweils für die Dauer eines Jahres eine/n Sprecher/in und eine/n Sprecherstellvertreter/in.

(3)     Über die Beendigung eines Arbeitskreises entscheidet der Vorstand in Abstimmung mit dem Arbeitskreis.

 

§11 Themenkreise (TK)

(1)     Ein Themenkreis wird auf Vorschlag des Vorstandes eingerichtet oder auf Antrag eines Mitglieds vorgeschlagen und auf Vorstands-beschluß eingerichtet. Er ist eine temporäre Einrichtung, die jeweils 12-18 Monate bestehen soll in einem definierten Zeitraum definierte Ergebnisse zu einer konkreten Themen- oder Fragestellung erarbeitet und allen Mitgliedern als Informations- und Arbeitsplattform dient.

(2)     Ein Themenkreis wählt jeweils für die Dauer seines Bestehens eine/n Sprecher/in und eine/n Sprecherstellvertreter/in.

(3)     Über die Beendigung eines Themenkreises entscheidet der Vorstand in Abstimmung mit dem Themenkreis.

 

§12 Auflösung des IA4SP Vereins

(1)     Die Auflösung ist nur in einer besonderen, eigens zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung möglich. Die Auflösung kann nur von einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Für diese Mitgliederversammlung ist ausnahmsweise eine Einladungsfrist von einem Monat erforderlich.

(2)     Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Über die Verwendung des nach der Auseinandersetzung verbleibenden Vereinsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung. Es soll gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.

 

§13 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
In der Einladung zur Versammlung sind die zu ändernden Paragraphen mitzuteilen.

 

Walldorf, Dezember 2021